Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von Bedingungen des Käufers, die unseren Verkaufsbedingungen entgegenstehen oder von diesen abweichen, die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Auftragsannahme / Beschaffenheit der Ware

2.1 Die Abgabe des Angebots erfolgt unter Vorbehalt der Kreditprüfung.

2.2 Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande.

2.3 Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ist ausschließlich der Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung, den Systembeschreibungen oder unserer Produktinformation zu entnehmen. Für die Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck haften wir nur, wenn diese Eignung ausdrücklich vereinbart wurde.

2.4 Unsere Angaben zur bestellten Ware (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen der bestellten von den gelieferten Artikeln, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

2.5 Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber wird eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geschlossen.

2.6.1 Der Mindestauftragswert beläuft sich auf € 100,00 netto für Lagerware.

2.6.2 Der Mindestauftragswert beläuft sich auf € 100,00 netto pro Fertigungsposition.

§ 3 Sonderanfertigungen / Freigabe technischer Unterlagen

3.1 Sonderanfertigungen, projektspezifische Konstruktionen, individuelle Fertigungsteile, modifizierte Standardprodukte, kundenspezifische HMI-Panels, Tragarmsysteme sowie kundenspezifische technische Lösungen sind nach Auftragsbestätigung oder technischer Freigabe von Stornierung, Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.

3.2 Werkzeugkosten, Engineering-Leistungen, CAD-Daten, STEP-Dateien, Zeichnungen, Prototypen und projektbezogene Entwicklungen sind nicht erstattungsfähig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Sämtliche technischen Freigaben, Zeichnungen, CAD-Dateien, STEP-Dateien und Kundenfreigaben gelten als verbindliche Produktionsfreigaben. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche Maße, Schnittstellen, Toleranzen, Einbausituationen und technischen Spezifikationen vor der Produktionsfreigabe zu prüfen und freizugeben. Der Kunde ist ferner verantwortlich für die endgültige Einbausituation, die Maschinenschnittstellen und die Anwendungskompatibilität.

3.4 Abweichungen, die durch technische Optimierung, Fertigungsprozesse, Materialverfügbarkeit oder fertigungsbedingte Anpassungen bedingt sind, bleiben vorbehalten, sofern Funktionalität und bestimmungsgemäßer Gebrauch dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3.5 Sämtliche Zeichnungen, CAD-Dateien, STEP-Dateien, Berechnungen, technischen Konzepte, Angebote und Konstruktionsunterlagen bleiben geistiges Eigentum der XINDUX Industrial Solutions GmbH und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch zurückentwickelt noch an Dritte weitergegeben werden.

3.6 Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Sanktionen, geopolitische Konflikte, Rohstoffknappheit, Energieknappheit, Lieferkettenstörungen, Pandemien, Transportbeschränkungen, Zollverzögerungen oder behördliche Maßnahmen, befreien den Lieferanten für die Dauer der Störung sowie eine angemessene Anlaufzeit von seinen Lieferverpflichtungen.

3.7 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bleiben Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Produktionshilfsmittel bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der XINDUX Industrial Solutions GmbH. Eine anteilige Beteiligung des Kunden an den Werkzeugkosten führt nicht automatisch zu einem Eigentumsübergang.

3.8 Exportbeschränkungen, Sanktionsvorschriften und Anforderungen der internationalen Außenhandelscompliance bleiben vorbehalten. Die XINDUX Industrial Solutions GmbH behält sich das Recht vor, Lieferungen zu verweigern oder auszusetzen, sofern Exportkontrollvorschriften oder Sanktionsregelungen die Erfüllung untersagen.

§ 4 Lieferzeit & Lieferumfang

4.1 Falls eine Lieferzeit vereinbart ist, gilt Folgendes: Die von uns genannten Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin” von uns schriftlich bestätigt wurden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.

4.2 Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung, einschließlich der technischen Ausführung des Liefergegenstandes, Übereinstimmung erzielt ist. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung und wird dieses Verlangen von uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der letzten Änderung.

4.3 Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich – unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte wegen Verzugs des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen (z. B. Sicherheiten) uns gegenüber nicht nachkommt.

4.4 Teillieferungen sind im angemessenen Umfang zulässig, soweit sie für den Käufer keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand bedeuten. Bei Kundensonderartikeln sind Abweichungen von der Bestellmenge von +/- 10 % bei Auslieferung zulässig.

4.5 Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

§ 5 Versand & Gefahrenübergang

5.1 Der Versand der Ware erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen stehen uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Werk auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

5.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerkosten) hat der Käufer zu tragen.

5.3 Für normale Verpackungen berechnen wir bei einem Nettowarenwert ab 100,00 EUR 3,00 % des Nettorechnungswertes, mindestens jedoch 5,00 EUR (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).

§ 6 Untersuchungspflicht & Mängelrüge

6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 377 HGB). Mängel, die verspätet gerügt werden und bei denen es sich nicht um sog. versteckte Mängel handelt, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Mängelrügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

6.2 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns darf nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, müssen wir nicht annehmen. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

6.3 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

§ 7 Haftung für Mängel

7.1 Im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Käufer haften wir für Mängel der Lieferung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.

7.2 Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

7.3 Sollte die zuvor genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.

7.4 Soweit sich nachstehend (Ziffer 7.5 ff.) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

7.5 Der in Ziffer 7.4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Er gilt ebenfalls nicht für einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

7.6 Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht” ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.7 Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Mängeln des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet wird. Soweit wir für einen Fehler entsprechend den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes ersatzpflichtig sind, richtet sich der Umfang der Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes.

7.8 Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei der Übernahme einer Garantie oder bei der Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als gegeben, wenn die Begriffe „Garantie” oder „Zusicherung” ausdrücklich genannt werden.

7.9 Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.10 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz (BGB) längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

§ 8 Preise

8.1 Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in EURO zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

8.2 Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Berechnung des Materialteuerungszuschlages wird separat nach Tageskurs ausgewiesen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

9.1 Sämtliche Rechnungen sind ab Rechnungsdatum des Lieferanten innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zu bezahlen (ausgenommen Werkzeugrechnungen & Sonderbau).

9.2 Fällige Geldforderungen sind mit dem gemäß § 288 BGB jeweils gültigen Prozentsatz (derzeit 5 %) über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt. Die Vorschrift des § 353 HGB findet Anwendung.

9.3 Werden Schecks oder Wechsel nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden zu diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig uns zustehenden Forderungen gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

9.4 Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

9.5 Sämtliche uns zustehenden Forderungen gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der uns gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt.

§ 10 Code of Conduct

Wir bekennen uns zum Code of Conduct der XINDUX Industrial Solutions GmbH, der unter https://xindux.com einsehbar ist. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung, bei der Herstellung von Produkten bzw. der Erbringung von Dienstleistungen rechtlich und ethisch im Sinne unseres Verhaltenskodex zu handeln. Auf unsere Aufforderung hin wird der Lieferant unseren Verhaltenskodex für Lieferanten für verbindlich erklären.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

11.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

11.3 Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.

11.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

11.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten, noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

11.6 Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die uns zustehende Forderung gegen den Käufer angerechnet.

11.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Vereinbarung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen und des Verarbeitungswertes oder Umbildungswertes. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Käufer verwahrt sie unentgeltlich für uns.

§ 12 Rücktrittsrecht des Lieferanten

12.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne Weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Käufer handelt.

12.2 Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind, oder

12.3 wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung, sind wir ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

§ 13 Datenschutz

13.1 Die aktuellen Datenschutzbestimmungen der XINDUX Industrial Solutions GmbH finden Sie unter https://xindux.com/data-protection/.

13.2 Erhält der Käufer bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen erheben, verarbeiten und/oder nutzen (Zweckbestimmung), seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren.

§ 14 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt; das Gleiche gilt für die Ausfüllung von Lücken dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

§ 15 Erfüllungsort & Gerichtsstand

15.1 Soweit der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz unserer Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

15.2 Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

§ 16 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen kaufmännischen, technischen und projektbezogenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben.