Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder bezahlen.

1.2 Alle zwischen uns und dem Lieferanten zur Durchführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Zeichnungen & Unterlagen

Wir behalten uns das Eigentums- bzw. Urheberrecht an von uns erteilten Aufträgen sowie an Aufträgen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln (“vertrauliche Informationen”) vor, die von uns oder Dritten stammen und dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. Der Lieferant darf diese vertraulichen Informationen weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie offenbaren, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung. Er hat uns diese vertraulichen Informationen und etwaige Kopien auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben, sofern er sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Durchführung dieses Vertrages fort; sie erlischt, soweit und sobald das in den überlassenen Unterlagen und Gegenständen etc. enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen / Bearbeitungskosten bei fehlerhafter Rechnungsstellung

3.1 Der im Auftrag angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung DAP (Incoterms 2010) einschließlich Verpackung ein. Die Verwendung von Mehrwegverpackungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

3.2 Rechnungen müssen die Bestellnummer, die Projektnummer und die Teilenummer gemäß unserer Bestellung angeben. Der Lieferant erstattet uns entstehende Bearbeitungskosten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung, es sei denn, er weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bearbeitungskosten belaufen sich pauschal auf 50,00 EUR. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Unser Recht, weiteren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

3.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung begleichen wir sämtliche Rechnungen mit 3 % Skonto im nächsten verfügbaren Zahlungslauf. Zahlungsläufe finden am 5., 15. und 25. eines jeden Monats statt.

3.4 Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu.

3.5 Als Sicherheit für eine Vorauszahlung hat uns der Lieferant, sofern der Kauf- oder Vertragswert 25.000 € übersteigt, eine selbstschuldnerische, befristete Bürgschaft (mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten) auf erstes Anfordern einer bedeutenden europäischen Bank zu stellen. Der Wortlaut der Bürgschaft muss dem Mustertext gemäß Ausschreibung entsprechen. Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen nicht vor dem jeweils gesicherten Anspruch gegen den Vertragspartner verjähren. Alternativ steht es in unserem Ermessen, eine Garantieerklärung eines verbundenen Unternehmens zu akzeptieren.

§ 4 Lieferzeit

4.1 Die im Auftrag angegebene Lieferzeit ist bindend.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, die darauf hindeuten, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

§ 5 Haftung bei Pflichtverletzungen

Im Falle eines Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, einschließlich des Rechts, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Wertes der verspäteten Lieferung pro Werktag des Verzugs zu verlangen, höchstens jedoch insgesamt 5 %. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. § 341 Abs. 2 BGB findet Anwendung. Nehmen wir die Erfüllung an, können wir die Vertragsstrafe noch innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der verspäteten Lieferung geltend machen. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.2 Mängelgewährleistung Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie den Anforderungen von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass alle gelieferten Waren frei von Mängeln sind, die vereinbarten Eigenschaften aufweisen und für ihren vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

5.2.1 Untersuchungs- und Rügepflicht Besteht zwischen uns und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung, so bestimmt diese unsere Pflichten zur Mängeluntersuchung und -rüge. Ohne eine solche Vereinbarung sind wir verpflichtet, die Ware bei Eingang auf Identität, Vollständigkeit und Transportschäden zu untersuchen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang üblich ist. Mängelrügen gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Tagen nach Entdeckung eines Mangels versandt werden. Versteckte Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn Mitteilungen in gleicher Weise innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten versandt werden.

5.3 Nacherfüllung und Aufwendungspauschale Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der Lieferant trägt die Kosten der Nacherfüllung, einschließlich unserer zusätzlichen Aufwendungen für die Bearbeitung berechtigter Sach- und Rechtsmängel. Diese zusätzlichen Aufwendungen belaufen sich pauschal auf 50,00 EUR je Lieferung. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächliche Aufwendungen entweder überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind als die Pauschale. Unsere Rechte auf Geltendmachung weiteren Schadens und Aufwendungsersatzes bleiben unberührt. Darüber hinaus trägt der Lieferant sämtliche für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Einbau- und Kosten zur Ermittlung der Schadensursache.

5.2.3 Minderung oder Rücktritt Bei nicht behebbaren Mängeln sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gesetzten Frist oder nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen unsere gesetzlichen Rechte auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.

5.2.4 Schadensersatz statt (der ganzen) Leistung Neben dem Rücktrittsrecht oder bei erfolgloser Nacherfüllung sind wir berechtigt, Schadensersatz statt (der ganzen) Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

5.2.5 Ersatz vergeblicher Aufwendungen Anstelle von Schadensersatz statt (der ganzen) Leistung können wir Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die wir im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien Leistung getätigt haben.

5.2.6 Freistellung von Ansprüchen Dritter aus gewerblichem Rechtsschutz Macht ein Dritter Rechte an der gelieferten Ware geltend und werden wir infolgedessen vom Dritten in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant auf unser erstes schriftliches Verlangen von diesen Ansprüchen frei, soweit die Ursache in seinem Einfluss- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis uns gegenüber haftet. In diesem Zusammenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion entstehen. Soweit möglich, werden wir den Lieferanten vorab informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5.3 Ersatz von Mangelfolgeschäden; Verletzung sonstiger Vertragspflichten Der Lieferant haftet für Schäden an anderen Rechtsgütern oder Vermögenswerten als der Ware selbst, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultieren, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.4 Verletzung sonstiger Pflichten Der Lieferant haftet für Schäden, die aus der Verletzung sonstiger Vertragspflichten neben der Lieferung mangelhafter Produkte resultieren, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.5 Erfüllungsort für die Nacherfüllung Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Ort, an dem der Lieferant zur Lieferung der Ware verpflichtet ist.

§ 6 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Die Ansprüche wegen Sachmängeln gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 verjähren innerhalb von 60 Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung an uns. Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette gemäß §§ 445a und 445b BGB bleiben unberührt.

6.2 Rechtsmängel Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren nach der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 7 Produkthaftung, Freistellung & Haftpflichtversicherungsschutz

7.1 Soweit der Lieferant für einen Produkthaftungsanspruch verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns auf unser erstes schriftliches Verlangen von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Ursache in seinem Einfluss- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis uns gegenüber haftet. In diesem Umfang ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion entstehen. Soweit möglich, werden wir den Lieferanten vorab informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.2 Der Lieferant unterhält einen angemessenen Produkthaftpflichtversicherungsschutz und legt uns auf Verlangen die Versicherungspolice und/oder einen Versicherungsnachweis zur Einsichtnahme vor.

7.3 Der Lieferant kennzeichnet die gelieferte Ware so, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar ist, sofern nicht vertraglich anders vereinbart.

7.4 Durch Kennzeichnung der Produkte oder, sofern dies nicht möglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen stellt der Lieferant sicher, dass im Falle eines Produktmangels unverzüglich festgestellt werden kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten. Der Lieferant informiert uns über seine Kennzeichnungssysteme oder sonstigen Maßnahmen, damit wir eigene Feststellungen im erforderlichen Umfang treffen können.

§ 8 Datenschutz

8.1 Im Rahmen der Vertragsabwicklung verarbeiten wir auch personenbezogene Daten unserer Vertragspartner und deren Mitarbeiter (z. B. Kontaktdaten, sonstige personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung). Diese Daten werden der juristischen Person des Lieferanten zugeordnet und ausschließlich von uns oder Unternehmen der XINDUX-Gruppe verarbeitet. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt werdende personenbezogene Daten unserer Mitarbeiter nur zur Abwicklung der Geschäftsvorgänge und nicht zu anderen Zwecken zu verwenden. Alle unsere Mitarbeiter sind schriftlich zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet und über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften belehrt. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.xindux.com/data-protection.

8.2 Erhält der Lieferant bei der Durchführung des Vertrages Zugang zu personenbezogenen Daten, so hat er die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten. Insbesondere darf er personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung erheben, verarbeiten und/oder nutzen, seine Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichten und sie über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften belehren.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten aus einem diesen Einkaufsbedingungen unterliegenden Geschäft ist nach unserer Wahl entweder Bad Oeynhausen oder der Sitz des Lieferanten. Für Klagen gegen uns ist ausschließlicher Gerichtsstand Bad Oeynhausen. Die gesetzlichen Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

9.2 Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

§ 10 Code of Conduct

Wir bekennen uns zum Code of Conduct der XINDUX Industrial Solutions GmbH, der unter https://www.xindux.com einsehbar ist. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung, bei der Herstellung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen rechtlich und ethisch im Sinne unseres Verhaltenskodex zu handeln. Auf unsere Aufforderung hin erklärt der Lieferant unseren Verhaltenskodex für Lieferanten für sich als verbindlich.